Ricarda-Huch-Schule / Dreieich

Satzung des Vereins der Förderer und Freunde der Ricarda-Huch-Schule in Dreieich e.V.


Breslauer Str. 15 - 25
63303 Dreieich

eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Langen unter VR 300

 

§1
Der Verein führt den Namen "Verein der Förderer und Freunde der Ricarda-Huch Schule in Dreieich e.V."Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Langen eingetragen. Sitz des Vereins ist Dreieich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).

 

Zweck des Vereins ist die Förderung aller pädagogischer und kulturellen Aufgaben der Ricarda-Huch-Schule im Interesse und zum Wohle ihrer Schülerinnen und Schüler, soweit die zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel nicht ausreichen. Der Verein wird ferner eine verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule pflegen und fördern.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

§4
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Ricarda-Huch-Schule verbunden fühlt und die Aufgaben des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung fördern möchte.

 

Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitritterklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn die Beitrittserklärung nicht innerhalb einer Monatsfrist beantwortet ist.

Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt, seinen Bestrebungen offensichtlich zuwiderhandelt oder die Mitgliedschaft aus einem sonstigen Grunde nicht mehr tragbar ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6
Die Höhe des Mitgliederbeitrags bestimmt das Mitglied selbst. Der Mindestbeitrag beläuft sich jedoch auf 25,-- Euro im Jahr.

§7
Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzer des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter und im Falle von dessen Verhinderung der Schriftführer. Während der Wahl des Vorstandes und ihrer Durchführung leitet ein von den Anwesenden zu wählendes Vereinsmitglied die Versammlung.

§8
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzer des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat allen Mitgliedern mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstag zuzugehen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern, oder wenn ein Zehntel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen. Für ihre Einberufung gilt Absatz 1.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand zu eigener Entscheidung überlassen sind.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß geladen worden ist. Alle in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9
Jeder, der an einer Mitgliederversammlung teilnimmt, hat sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die zusammen mit dem Protokoll der betreffenden Versammlung bei den Vereinsakten aufzubewahren ist.

§10
Zu jeder Mitgliederversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung auch der Schulleiter der Ricarda-Huch-Schule und der Vorsitzende des Schulelternbeirats zu laden.

§11
In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist im Rahmen eines Jahresetats über die Verwendung der vorhandenen Mittel der Elternspende zu beschließen sowie über die Verwendung der Mittel der Elternspende im letzten Etatjahr zu berichten.

§12
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§13
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzer, dem Stellvertreter des Vorsitzers, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand führt die laufenden Geschäft des Vereins. Die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzer, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer erfolgt durch Beschlussfassung innerhalb des Vorstands.

 

Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzer des Vorstandes. Er vertritt dem Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

§14
Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Alle Ausgaben müssen belegt sein. Die Belege sind chronologisch geordnet zu verwahren.

§15
Zur Überwachung und Prüfung der Rechnungsführung werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt.

 

Die Rechnungsprüfer haben jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls mündlich zu erläutern. Der Bericht ist von beiden Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.

Jeder Rechnungsprüfer hat das Recht, die Rechnungsführung einschließlich der Buchungsunterlagen jederzeit einzusehen und vom Vorstand alle zur Erfüllung der Aufgaben der Rechnungsprüfer erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

§16
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§17
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer drei viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig zwei Liquidatoren zu wählen, die die Vereinsgeschäfte abwickeln.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Manager-Workshop Zauberflöte Band